Arbeitsagenturen und Kommunen dürfen zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (ALG II) grundsätzlich zurückfordern. Allerdings muss sich die Rückforderung an eine konkrete Person richten und darf nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft betreffen, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied. [mehr]
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Arbeitsagenturen und Kommunen dürfen zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (ALG II) grundsätzlich zurückfordern. Allerdings muss sich die Rückforderung an eine konkrete Person richten und darf nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft betreffen, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied. [





