Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum eine befristete Fortbildung besuchen, können die anfallenden Fahrtkosten in voller Höhe absetzen. Eine Beschränkung auf die Pendlerpauschale müssen sie nicht hinnehmen, da die Fortbildungsstätte auch nach Ablauf mehrerer Monate nicht zum zweiten Arbeitsort des Arbeitnehmers werde, entschied der Bundesfinanzhof. [mehr]


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