Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz“) als nicht verfassungsgemäß. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist, so das Gericht. Vollständiges Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –.

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