Es gibt [...] heute einerseits deutlich mehr Schülerinnen und Schüler, die als förderbedürftig eingestuft werden, andererseits aber im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl nicht weniger Schüler an Förderschulen als vor Inkrafttreten der UN-BRK im Jahr 2009 (so die Zahlen der Kultusministerkonferenz von 2016). Im Folgenden wird gezeigt, welche rechtlichen Vorgaben sich für die Bundesländer aus Artikel 24 UN-BRK ergeben. Dabei werden Argumente, die gegen eine Auflösung der Förderschulen vorgebracht werden, auf ihre juristische Stichhaltigkeit geprüft. (DIPF/Orig.).
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