Hartz-IV-Empfänger dürfen einen Pkw im Wert von mindestens 7500 Euro besitzen. Bis zu dieser Grenze sei ein Auto grundsätzlich angemessen und dürfe nicht zum Vermögen von Hilfebedürftigen gerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 6. September 2007, AZ: B 14/7b AS 66/06 R). [mehr]